top of page

Geerbte Immobilie verkaufen: Was Sie unbedingt beachten müssen

Autorenbild: Rheinblick Immobilien
Rheinblick Immobilien
12. Okt.
6 Min. Lesezeit

Ein Erbe bringt neben der Trauer über den Verlust einer geliebten Person oft auch schwierige Entscheidungen mit sich: Soll die geerbte Immobilie angenommen, behalten oder verkauft werden? Wer ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung verkaufen möchte, muss rechtliche Fristen, steuerliche Besonderheiten und emotionale Herausforderungen gleichzeitig meistern. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf es bei jedem Schritt ankommt, und erhalten einen klaren Überblick über rechtliche Pflichten, Steuerfragen und praktische Handlungsoptionen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze

  2. Diese ersten Schritte sollten Sie nach dem Erbfall gehen

  3. Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

  4. Steuerliche Besonderheiten beim Erbimmobilienverkauf

  5. Immobilienbewertung: Was ist das Erbe wirklich wert?

  6. Verkaufsvorbereitung bei Altimmobilien

  7. Erbengemeinschaft: Konflikte vermeiden

  8. Wann ein Makler bei Erbimmobilien unverzichtbar ist

  9. FAQ

  10. Fazit: Ihre nächsten Schritte für einen stressfreien Immobilienverkauf



Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einem Erbfall muss der Grundbucheintrag auf den oder die neuen Eigentümer geändert werden, idealerweise innerhalb von zwei Jahren.

  • Geerbte Immobilien unterliegen beim Verkauf grundsätzlich einer Spekulationsfrist von zehn Jahren, die jedoch unter bestimmten Bedingungen nicht gilt.

  • Der Verkehrswert der Immobilie sollte professionell ermittelt werden, um weder unter Wert zu verkaufen noch Interessentinnen und Interessenten abzuschrecken.

Eine Hand legt ein Haus aus Holz in die Hand eines Kindes
Adobe Stock - Gan
  • Innerhalb einer Erbengemeinschaft ist für den Verkauf Einstimmigkeit erforderlich; Konflikte können durch eine Teilungsversteigerung enden.

  • Eine erfahrene Maklerin oder ein erfahrener Makler bietet in dieser emotional belastenden Phase nicht nur Marktkenntnis, sondern auch Verhandlungssicherheit.


Diese ersten Schritte sollten Sie nach dem Erbfall gehen

Nach dem Erbfall stellt sich zunächst die Frage, ob ein Erbschein benötigt wird. Nicht immer ist er zwingend erforderlich: Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, kann dieser gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ausreichen. Einen Erbschein müssen Sie in der Regel beantragen, wenn kein notariell beurkundetes Testament existiert oder wenn das Grundbuchamt ihn ausdrücklich verlangt.


Sobald die Erbberechtigung geklärt ist, sollten Sie folgende Schritte einleiten:


  • Grundbuch aktualisieren: Beantragen Sie die Umschreibung des Grundbuchs auf Ihren Namen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist diese Änderung gebührenfrei.

  • Erbengemeinschaft klären: Sind mehrere Erbinnen und Erben beteiligt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Entscheidungen über die Immobilie müssen gemeinsam getroffen werden.


Verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?


Welche Option die richtige ist, hängt von finanziellen, familiären und emotionalen Faktoren ab. Ein Verkauf bietet sofortige Liquidität und beendet laufende Kosten wie Unterhalt, Versicherungen und Grundsteuer. Die Vermietung erzeugt regelmäßige Einnahmen, bindet aber auch Kapital und Verwaltungsaufwand. Die Eigennutzung ist häufig emotional motiviert, sollte jedoch wirtschaftlich durchdacht sein.


Emotionale Bindung an ein Elternhaus oder einen Familienbesitz ist verständlich, darf aber die wirtschaftliche Entscheidung nicht allein leiten. Ein leerstehendes Objekt verursacht monatlich Kosten und Wertverluste durch mangelnde Pflege.


Einen gesetzlichen Zeitdruck, sich zu entscheiden, gibt es nicht. Dennoch empfiehlt es sich, zeitnah zu handeln: Wer Immobilien länger leer stehen lässt, riskiert Sachbeschädigung, Bausubstanzverlust und unnötige Nebenkosten. Je schneller eine klare Strategie steht, desto besser lässt sich der Wert der Immobilie erhalten.



Steuerliche Besonderheiten beim Erbimmobilienverkauf

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie können zwei Steuerarten relevant werden. Die erste ist die Erbschaftsteuer: Sie fällt nicht beim Verkauf an, sondern bereits beim Erben selbst. Der Staat besteuert damit den Vermögenszuwachs durch die Erbschaft. Ob und wie viel Sie zahlen müssen, hängt davon ab, wie nah Sie mit der verstorbenen Person verwandt waren und wie hoch der Wert des geerbten Objekts ist. Für Kinder gilt beispielsweise ein Freibetrag von 400.000 Euro, für Ehepartnerinnen und Ehepartner sogar 500.000 Euro. Liegt der Immobilienwert darunter, fällt keine Erbschaftsteuer an.

Person rechnet Steuern am Taschenrechner, Geldscheine auf dem Tisch
Adobe Stock - Medienzunft Berlin

Die zweite mögliche Steuer ist die Spekulationssteuer. Sie greift erst beim Verkauf und nur dann, wenn Sie mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen und die sogenannte Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Gemeint ist damit: Zwischen dem ursprünglichen Kauf der Immobilie und dem Verkauf müssen mindestens zehn Jahre liegen. Liegt der Verkauf innerhalb dieser Frist, besteuert das Finanzamt den erzielten Gewinn wie normales Einkommen.


Spekulationsfrist bei geerbten Immobilien

Als Erbin oder Erbe starten Sie die Zehn-Jahres-Frist nicht neu. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die verstorbene Person die Immobilie ursprünglich gekauft hat. Hat sie das Objekt bereits vor mehr als zehn Jahren erworben, entfällt die Spekulationssteuer beim Verkauf vollständig. Zusätzlich greift eine wichtige Ausnahme: Wurde die Immobilie in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf oder im Todesjahr selbst zu Wohnzwecken genutzt, fällt ebenfalls keine Spekulationssteuer an.


Immobilienbewertung: Was ist das Erbe wirklich wert?

Eine professionelle Wertermittlung bildet die Grundlage jeder soliden Verkaufsentscheidung. Der Verkehrswert einer Immobilie berücksichtigt Lage, Größe, Zustand, Ausstattung und aktuelle Marktentwicklungen. Eine professionelle Bewertung durch eine Gutachterin, einen Gutachter oder eine erfahrene Maklerin oder einen erfahrenen Makler schützt Sie davor, die Immobilie zu verschenken oder unrealistische Preisvorstellungen zu entwickeln.


Altbauten und ältere Objekte weisen häufig verborgene Mängel auf, die den Wert beeinflussen. Feuchtigkeitsschäden, veraltete Elektrik oder ein sanierungsbedürftiges Dach senken den erzielbaren Preis erheblich, wenn sie nicht transparent kommuniziert werden. Eine ehrliche Zustandseinschätzung schützt zudem vor späteren Haftungsrisiken.


Regionale Marktunterschiede sind erheblich. Ein Objekt in einer wachsenden Metropolregion erzielt deutlich andere Preise als vergleichbare Immobilien in strukturschwachen Lagen. Lokale Marktexpertise ist deshalb unverzichtbar.



Verkaufsvorbereitung bei Altimmobilien

Der Verkauf einer Altimmobilie beginnt meist mit der Räumung. Da die Entrümpelung emotional belastend und zeitintensiv ist, bringen professionelle Entrümpelungsdienste oder Nachlassverwalter spürbare Entlastung.


Auch beim Thema Renovierung ist Fingerspitzengefühl gefragt: Während kleine Schönheitsreparaturen den ersten Eindruck entscheidend aufwerten, rechnen sich umfassende Sanierungen über den Verkaufspreis selten. Eine fachkundige Beratung hilft dabei, Kosten und Nutzen richtig abzuwägen. Parallel dazu sollten alle wesentlichen Dokumente zusammengestellt werden. Dazu gehören:


  • der aktuelle Grundbuchauszug

  • Grundrisse und Baupläne

  • gültiger Energieausweis

  • vorliegende Baugenehmigungen und Bebauungsplanauskunft

  • Nachweise über durchgeführte Modernisierungen oder Reparaturen


Erbengemeinschaft: Konflikte vermeiden

Sind mehrere Personen Miterbinnen und Erben, kann die Immobilie nur gemeinsam verkauft werden. Das erfordert Einstimmigkeit, was in der Praxis zu erheblichen Spannungen führen kann. Offene und frühzeitige Kommunikation ist der erste Schritt zur einvernehmlichen Lösung.


Wenn eine Einigung ausbleibt, kann eine Miterbin oder ein Miterbe als letzten rechtlichen Ausweg eine Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird die Immobilie gerichtlich versteigert, was in der Regel zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Erlös führt. Dieses Szenario sollte möglichst vermieden werden.


Die faire Auszahlung von Miterbinnen und Erben erfolgt auf Basis des erzielten Verkaufserlöses, abzüglich aller gemeinschaftlichen Kosten. Eine notarielle oder anwaltliche Begleitung der Einigung schützt alle Beteiligten rechtlich.


Wann ein Makler bei Erbimmobilien unverzichtbar ist

In belastenden Lebensphasen fällt es schwer, Preisverhandlungen sachlich und konsequent zu führen. Eine Maklerin oder ein Makler bringt die nötige emotionale Distanz mit und vertritt Ihre Interessen professionell gegenüber Käuferinnen und Käufern.


Erbimmobilien sind häufig mit komplexen Rechtslagen verbunden: unklare Grundbuchsituationen, Wohn- oder Nießbrauchrechte, laufende Mietverträge. Erfahrene Maklerinnen und Makler kennen diese Fallstricke und koordinieren bei Bedarf die notwendigen Fachleute.


Hinzu kommt die Zeitersparnis: Besichtigungen, Vermarktung, Interessentenqualifizierung und Kaufvertragskoordination binden erhebliche Kapazitäten. Gerade wenn Trauer ohnehin viel Kraft kostet, ist professionelle Unterstützung eine sinnvolle Entlastung.


FAQ

Muss ich als Erbin oder Erbe den Grundbucheintrag sofort ändern lassen?

Nein, eine gesetzliche Sofortpflicht besteht nicht. Allerdings ist die Umschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Danach fallen Notarkosten an. Für einen späteren Verkauf ist der aktuelle Grundbucheintrag in jedem Fall erforderlich.

Eine Teilungsversteigerung dauert in der Regel ein bis zwei Jahre, in strittigen Fällen auch länger. Sie ist mit erheblichem Zeitaufwand, Kosten und oft deutlichen Preisabschlägen verbunden.

Ja, rechtlich ist ein sofortiger Verkauf möglich, sobald die Erbfolge nachgewiesen ist. Steuerlich kann jedoch die noch laufende Spekulationsfrist einen Verkaufsgewinn steuerpflichtig machen.

Seit der Reform des Maklerrechts 2020 gilt in Deutschland das Prinzip der Kostenteilung: Verkäuferin oder Verkäufer und Käuferin oder Käufer teilen die Maklerprovision in der Regel hälftig. Die genaue Regelung sollte im Maklervertrag festgehalten werden.

Ein Immobilienverkauf setzt die Zustimmung aller Miterbinnen und Erben voraus. Verweigert eine Erbin oder ein Erbe sein Einverständnis, bleiben meist nur zwei Wege: Entweder wird er von der Erbengemeinschaft ausgekauft oder eine Teilungsversteigerung wird erzwungen.


Fazit: Ihre nächsten Schritte für einen stressfreien Immobilienverkauf

So gehen Sie beim Verkauf einer geerbten Immobilie strukturiert vor:


  • Erbfall klären: Prüfen Sie, ob ein Erbschein benötigt wird, und veranlassen Sie die Grundbuchumschreibung innerhalb von zwei Jahren.

  • Steuerberatung einholen: Lassen Sie prüfen, ob Erbschaft- oder Spekulationssteuer anfällt, bevor Sie den Verkauf einleiten.

  • Verkehrswert ermitteln: Beauftragen Sie eine professionelle Immobilienbewertung, um den marktgerechten Preis zu kennen.

  • Unterlagen zusammenstellen: Besorgen Sie Grundrisse, Energieausweis und aktuelle Grundbuchauszüge frühzeitig.

  • Erbengemeinschaft einigen: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit allen Miterbinnen und Erben, um Konflikte zu vermeiden.

  • Maklerin oder Makler einschalten: Holen Sie sich professionelle Unterstützung für Vermarktung, Verhandlung und rechtssichere Abwicklung.


Wir von Rheinblick Immobilien begleiten Sie als Immobilienmakler in Köln Deutz, als Immobilienmakler für Köln Holweide und als Immobilienmakler für Ehrenfeld mit lokaler Marktkenntnis, Einfühlungsvermögen und rechtlicher Erfahrung durch jeden Schritt des Erbimmobilienverkaufs. Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam die Lösung, die zu Ihrer Situation passt.

 
 
 

Kommentare


bottom of page